Da sich der RAD-Arzt Dr. med. D._____ nicht mit sämtlichen relevanten Vorakten auseinandersetzte und – wie dargelegt – der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht unvollständig abgeklärt wurde, genügt seine Beurteilung den strengen Anforderungen an eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung als Beweisgrundlage (vgl. E. 4.3.) nicht. Auf den Bericht über die Abklärung betreffend Haushalt/Rente vom 3. Oktober 2022, welcher hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf dem Bericht des RAD-Arztes (VB 73) beruht (vgl. VB 77), kann folglich ebenfalls nicht abgestellt werden.