nuar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen; in Bezug auf psychische Gesundheitsschäden vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Leiden – auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur – im Hinblick auf die Beurteilung, ob sie eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Dies hat vorliegend nicht stattgefunden.