wenn aktive rehabilitative Massnahmen und sportliche Aktivitäten realisiert würden, könne nach spätestens sechs Monaten auch eine vollzeitige Tätigkeit uneingeschränkt realisiert werden. Aus orthopädischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz, da sich die Beschwerdeführerin bei den ihr unzumutbaren Aufgaben auch einmal helfen lassen könne, maximal 20 %, wobei sich die Einschränkung auf die Leistungsfähigkeit (langsameres Arbeiten, vermehrte Pausen) im Rahmen eines [zumutbaren] Pensums von 100 % beziehe.