4.2.2. Die Beschwerdeführerin stand ab dem 18. August 2020 in psychologischer Behandlung bei der Psychologin H._____. Gemäss deren Bericht vom 18. November 2020 könne die Arbeitsfähigkeit derzeit nicht beurteilt werden, aus psychologischer Sicht sei jedenfalls ein Wechsel der Arbeitstätigkeit bzw. ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber sinnvoll (VB 25 S. 2).