Der status quo ante sollte sechs, spätestens neun Monate nach dem Unfall erreicht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Köchin, und auch betreffend jegliche andere Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen zwischen den Gesässbacken in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (VB 14.1 S. 5 f.). Der behandelnde Arzt Dr. med. G.___