4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit seit Ablauf der gesetzlichen Wartezeit nicht mehr geeignet für die Beschwerdeführerin. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Zumutbar sei eine angepasste, körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit, die "wechselbelastend auf Arbeitshöhe" und ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule sei (VB 84 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten der C.___