Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei weitergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als dies die Beschwerdegegnerin angenommen habe, und wäre überdies im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig. Richtigerweise ergebe sich damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (VB 84) zu Recht abgewiesen hat. -4-