Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 13.47 %. Unter Annahme einer 60%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung der sich aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergebenden Einschränkung im – zu 40 % zu gewichtenden – Haushaltsbereich von 13 % errechnete sie einen – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad von 13.28 %. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei weitergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als dies die Beschwerdegegnerin angenommen habe, und wäre überdies im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig.