2. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 84) mit Verweis auf das Ergebnis der vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Begutachtung davon aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 13.47 %.