Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt in Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten