5. Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens und des Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichten demnach keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, glaubhaft dargetan. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2023 (VB 65) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.