Entscheidend ist jedoch, dass in den eingereichten Berichten im Rahmen der Neuanmeldung der behandelnde Arzt Dr. med. D. selbst bestätigt, dass keine Zustandsverschlechterung eingetreten ist. Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. med. D., wonach die psychiatrische Problematik und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seines Erachtens bei den früheren IV-Anmeldungen nicht korrekt beurteilt -8- worden seien (VB 61 S. 4; vgl. E. 3.1), ist darauf hinzuweisen, dass damit gerade keine Tatsachenänderung dargelegt wird und die Verfügung vom 5. September 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.