Bei seiner Stellungnahme handelte es sich nicht um eine eigenständige medizinische Einschätzung und damit Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs, sondern um eine Hilfestellung an die Verwaltung hinsichtlich der Frage, ob eine Tatsachenänderung glaubhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3). Entscheidend ist jedoch, dass in den eingereichten Berichten im Rahmen der Neuanmeldung der behandelnde Arzt Dr. med. D. selbst bestätigt, dass keine Zustandsverschlechterung eingetreten ist.