Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, RAD-Arzt Dr. med. E. sei weder objektiv noch neutral, da dieser Vertrauensarzt der IV sei (Beschwerde S. 5 f.), ist zu erwähnen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf einen Anschein der Befangenheit des RAD-Arztes hindeuten würden (vgl. Art. 36 ATSG). Insbesondere ist ein Ausstandsgrund nicht schon gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (Urteile des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 5.2 mit Hinweisen; 8C_220/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.2).