Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Auch wenn es sich bei den von Dr. med. D. gestellten Diagnosen um eigentliche neue Diagnosen handeln würde, würde das Hinzutreten oder Wegfallen einer Diagnose zudem ohnehin keine für den Rentenanspruch massgebende Änderung der Verhältnisse darstellen, wenn eine ehebliche Verschlechterung des Gesundheitszustan-