Den Beurteilungen in den beiden erwähnten Berichten von Dr. med. D. ist somit keine Verschlechterung zu entnehmen, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts, was im Übrigen auch von RAD- Arzt Dr. med. E. dargelegt wird (Beurteilung vom 9. Dezember 2022 in VB 63; E. 3.2). Dr. med. D. führte im Arztbericht vom 2. November 2022 selbst aus, eine Zustandsverschlechterung liege tatsächlich nicht vor (VB 61 S. 4). Eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext jedoch unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen).