Zum anderen seien im Gutachten vom 16. Juni 2019 akzentuierte Persönlichkeitszüge, nicht jedoch eine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden, weshalb die "Aussage hinsichtlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung F61.0" nicht nachvollzogen werden könne. Dabei und bei der dadurch verursachten anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würde es sich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handeln. Betreffend die Diagnose der "anhaltende[n] ängstliche[n] Depression ICD-10 F34.1" seien im Bericht vom 2. November 2022 zudem keine nachvollziehbaren psychopathologischen Befunde dokumentiert (VB 63).