D. vom 2. November 2022 seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. So könne einerseits nicht nachvollzogen werden, wie der behandelnde Arzt Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in den letzten zehn Jahren machen könne, obwohl sich der Beschwerdeführer erst seit November 2020 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung befinde. Zum anderen seien im Gutachten vom 16. Juni 2019 akzentuierte Persönlichkeitszüge, nicht jedoch eine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden, weshalb die "Aussage hinsichtlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung F61.0" nicht nachvollzogen werden könne.