3.2. Die Beschwerdegegnerin legte diese im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichte dem RAD Arzt Dr. med. E., Praktischer Arzt, vor. Dieser nahm mit der Aktenbeurteilung vom 9. Dezember 2022, auf welcher die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 (VB 65) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen beruht, dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, die Feststellungen im Bericht von Dr. med. D. vom 2. November 2022 seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.