So sei er im Umgang mit Autoritätspersonen etwas eingeschränkt. In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, welche angepasst gewesen seien, sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig (VB 40.3 S. 14 f.). 3. 3.1. Im Rahmen der Neuanmeldung und des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer je einen Bericht seines behandelnden Arztes ein (Arztberichte von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2022 in VB 53 und vom 2. November 2022 in VB 61). Diesen Berichten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: