Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in den bisher ausgeübten Tätigkeiten täglich vollumfänglich arbeitsfähig (VB 40.2 S. 11). Für keinen Zeitraum habe eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (VB 40.1 S. 4). In einem temperierten Raum (Raumluft), in leicht- bis mittelgradig körperlich belastender und wechselbelastender Tätigkeit, in der das Einhalten der Rückenergonomie möglich ist, sei der Beschwerdeführer täglich vollumfänglich arbeitsfähig (VB 40.2 S. 11). Der Beschwerdeführer zeige aus psychiatrischer Sicht nur geringe funktionelle Einschränkungen (VB 40.1 S. 4). So sei er im Umgang mit Autoritätspersonen etwas eingeschränkt.