4. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.