2. Eventualiter habe in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 03.02.2023 eine Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung im Sinne von Art. 43 und 44 ATSG zu erfolgen mit dem Auftrag an die Vorinstanz zum Einholen eines (monodisziplinären) Gutachtens im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie, Kosten zu Lasten der Vorinstanz. 3. Es sei in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen. -3-