Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2021 vom 7. April 2021 E. 4.1). Somit kommt dem Unfall vom 14. August 2020 keine massgebliche Bedeutung für die noch über den 6. Dezember 2021 geklagten Beschwerden zu. Die auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leistungseinstellung erweist sich folglich jedenfalls als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 10 -