4.4.5. Angesichts des geschilderten Ablaufs des Unfallereignisses (vgl. E. 4.4.3. hiervor) sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.4.4. hiervor) ist der Unfall vom 14. August 2020 der Kategorie der leichten Unfälle zuzuordnen. Auf einen solchen lässt auch der Umstand schliessen, dass im Bericht bezüglich der zehn Tage nach dem Unfall erfolgten Konsultation von Dr. med.