4.4.4. Rechtsprechungsgemäss ist ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen sowie das geringfügige Anschlagen des Kopfes im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). So qualifizierte die höchstrichterliche Rechtsprechung beispielsweise einen gewöhnlichen Treppensturz ohne weitere Elemente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009), ein Stolpern und Sturz auf einer Strasse mit Aufschlagen mit dem Gesicht und einem Knie -9-