4.4. 4.4.1. Ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 1) – beim Unfall vom 14. August 2020 Verletzungen erlitten hat, welche eine Adäquanzprüfung nach den Kriterien der sog. -8- "Schleudertrauma-Praxis" (vgl. E. 2.1. hiervor) rechtfertigten, kann - wie nachfolgende Ausführungen zeigen - offen bleiben.