medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt als vollständig abgeklärt. Auf die Einholung weiterer Beweismittel (vgl. Beschwerde) kann verzichtet werden, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Voraussetzung für eine über den 6. Dezember 2021 hinaus bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre demnach, dass zwischen dem im August 2020 erlittenen Sturz und den im Dezember 2021 noch persistierenden Beschwerden (nebst einem natürlichen) ein adäquater Kausalzusammenhang bestünde (vgl. E. 2).