Gestützt auf dessen Einschätzung ist davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein durch den Unfall vom 14. August 2020 bedingtes organisches Substrat für die noch über den 6. Dezember 2021 hinaus von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Beschwerden besteht (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und von einer weiteren Behandlung der noch über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Beschwerden, sofern sie denn überhaupt zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfall standen, jedenfalls keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. Der