onsprobleme aufgetreten (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 1). Nach einem am 2. Mai 2022 erlittenen Verkehrsunfall sei eine deutliche Verschlechterung dieser Symptome eingetreten. Nun sei jedoch nicht mehr ermittelbar, ob die jetzigen Symptome durch den Unfall vom 14. August 2020, die zeitweilige Arbeitsaufnahme oder durch den Verkehrsunfall verursacht worden seien (vgl. Beschwerde; Beschwerdeverbesserung S. 1). Da die nach dem Unfall vom 14. August 2020 aufgetretenen Symptome jedoch vor dem Verkehrsunfall weiterhin Bestand gehabt hätten, sei die Beschwerdegegnerin für diese Einschränkung weiterhin leistungspflichtig (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 1).