Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. August 2020 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 per 6. Dezember 2021 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 171). -3-