2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragte darin sowie mit Beschwerdeverbesserung vom 23. Januar 2023 sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2022 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 6. Dezember 2021 hinaus. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.