In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen kreisärztliche Stellungnahmen ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 6. Dezember 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 ab.