1. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund einer Abredeversicherung bei der Beschwerdegegnerin nach UVG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss telefonischer Unfallmeldung am 14. August 2020 in der Waschküche auf einem Ölfleck ausrutschte und auf die rechte Seite stürzte. Der am 24. August 2020 konsultierte Hausarzt diagnostizierte in der Folge eine Knie- und Unterschenkelkontusion rechts sowie eine rechtsseitige Unterarmkontusion.