6.4.2. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % wegen der leidensbedingten Einschränkung erweist sich als grosszügig. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden nämlich bereits mit der attestierten 30%igen Leistungsminderung im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums hinreichend berücksichtigt und können daher eigentlich nicht zusätzlich zu einem Abzug führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2).