entsprechend ist das Invalideneinkommen unabhängig vom Kompetenzniveau ohnehin ausgehend vom selben Tabellenwert wie das Valideneinkommen zu bemessen. Konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterbildung im Gesundheitsfall (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2) sind sodann keine ersichtlich.