Die Beschwerdegegnerin zog demnach für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht die Löhne des Kompetenzniveaus 2 der Wirtschaftszweige Ziffer 24-25 heran. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch bei Einreihung der Tätigkeit in das Kompetenzniveau 3 ein identischer Invaliditätsgrad resultieren würde. Der Beschwerdeführer ist in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.3.); entsprechend ist das Invalideneinkommen unabhängig vom Kompetenzniveau ohnehin ausgehend vom selben Tabellenwert wie das Valideneinkommen zu bemessen.