Alleine die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2015 absolvierte Weiterbildung zum "CAM-Fräser" (Beschwerde Rz. 11) scheint dafür ungeeignet, handelt es sich doch auch dabei um eine Tätigkeit, welche vollends dem Beschrieb des Kompetenzniveaus 2 "Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten" entspricht, ohne dass darin eine derartige Komplexität zu erblicken wäre, welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 zu rechtfertigen vermöchte. Die Beschwerdegegnerin zog demnach für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht die Löhne des Kompetenzniveaus 2 der Wirtschaftszweige Ziffer 24-25 heran.