(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3). Welche absolvierten Weiterbildungen den Beschwerdeführer für eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 3 befähigen sollten, geht weder aus dessen Beschwerdeschrift noch den übrigen Akten hervor. Alleine die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2015 absolvierte Weiterbildung zum "CAM-Fräser" (Beschwerde Rz.