5.3. Zusammenfassend liegen demnach keine konkreten Indizien vor, welche gegen die SMAB-Expertise sprechen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist demnach hinreichend erstellt, sodass sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.) und von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.) auszugehen ist. 6. 6.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person -6-