In der Vergangenheit habe wohl eine psychotische Symptomatik vorgelegen, welche der Gutachter indes als drogeninduziert betrachte. Ferner wies er zutreffend auf den Umstand hin, dass eine Schizophrenie in den aktuelleren Berichten der Psychiatrischen Dienste D. nach 2014 (vgl. VB 37/4, 16, 38 sowie VB 42/8, 13, 18) nicht mehr (bzw. lediglich noch aktenanamnestisch) diagnostiziert wurde (VB 60.3/7). Im Übrigen äusserte sich dazu auch der Konsiliarpsychiater des RAD – entgegen den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 21) – in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2023 ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar (VB 76/2 f.).