1.2. Am 15. März 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der mittlerweile zuständig gewordenen Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Dieses Leistungsbegehren wies die Beschwerdegegnerin wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 ab.