7.3. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn die betroffene Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, in der Regel vorgängig Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchzuführen (vgl. statt vieler BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Falle einer wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.4).