schwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen hatte (VB 100). Es ist demnach in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2023 die Rentenaufhebung per 31. August 2018 bestätigt hat (vgl. statt vieler SVR 2020 IV Nr. 7 S. 27, 9C_671/2018 E. 2.6.1, SVR 2017 IV Nr. 90 S. 280, 8C_118/2017 E. 6.2.3, und SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010 E. 3 sowie E. 4.4). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt.