stellt und sind ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist. Ein Invaliditätsgrad von 0 % vermag keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (mehr) zu vermitteln (vgl. Art. 28 IVG). 7.2. Die Beschwerdegegnerin hob die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Februar 2023 per 31. August 2018 auf. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2018 gleich entschieden und überdies einer Be- - 16 -