6.3. Bei diesem Ergebnis verbleibt hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht Folgendes zu ergänzen: Gemäss SMAB-Gutachten vom 15. Januar 2016 ist der Beschwerdeführer aus orthopädisch-traumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. In einer angepassten wechselbelastenden leichten Tätigkeit mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 10 kg bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 58.1, S. 16, und VB 58.3, S. 6 f.).