6.2. Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 6. September 2021 ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer "zu keinem Zeitpunkt" aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die geklagten Beschwerden sind vielmehr einzig auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen (vgl. vorne E. 5.1.). Damit ist die Rentenzusprache durch die IV-Stelle das Kantons Zug mit Verfügung vom 9. Juli 2003 auf Basis von psychosozialen Belastungsfaktoren erfolgt, was eine falsche Rechtsanwendung darstellt.