6. 6.1. Nach dem Dargelegten kommt dem psychiatrisch-neuropsychologischen SMAB-Gutachten von Dr. med. H._____ und der Neuropsychologin I._____ vom 6. September 2021 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.4.) zu. Insbesondere bestehen keine im Gutachten unerkannten oder ungewürdigten Aspekte und auch keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Begutachtung. Es ist damit von der dortigen Beurteilung auszugehen, wonach der Beschwerdeführer "zu keinem Zeitpunkt" aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.