nachvollziehbar, wurde doch beispielsweise ein IQ zwischen 66 und 74 ermittelt, obschon der Beschwerdeführer über eine Lehrerausbildung an einer Hochschule verfügt (vgl. VB 170.1, S. 16). Die Neuropsychologin I._____ hielt entsprechend fest, dass mit einem solchen IQ "weder der Besuch einer weiterführenden Schule noch die selbständige Migration, noch die Berufstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch das Führen eines KFZ denkbar" sei (VB 170.3, S. 22). Auch diese Umstände werden von Dr. med. J._____ und Dr. phil. K._____ nicht thematisiert. Andere oder zusätzliche im SMAB-Gutachten vom 6. September 2021 unerkannte oder ungewürdigte Aspekte werden in den beiden Berichten von Dr. med.