(exemplarisch) aufgezeigten Inkonsistenzen ist weiter anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 15. Januar 2016 angegeben hatte, das Haus möglichst nicht zu verlassen, ungern alleine aus der Wohnung zu gehen, weil dies zu Angstgefühlen führe, "so gut wie keine" sozialen Kontakte zu haben, Einkäufe durch Dritte erledigen zu lassen, nichts zu unternehmen und nicht Auto zu fahren (VB 58.2, S. 2 f.). Nachdem der Beschwerdeführer zwischen dem 9. Mai und dem 27. August 2016 an dreizehn Tagen observiert und unter anderem beim Einkaufen, beim Besuch eines Restaurants mit weiteren Personen